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Satzung
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein der Heilsbronner Gewerbetreibenden“, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
Der Sitz des Vereins ist in Heilsbronn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereines ist die Unterstützung seiner Mitglieder bei den geschäftlichen Aktivitäten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Gewerbetreibenden im Stadtgebiet Heilsbronn, Durchführung von gemeinsamer Werbung, gemeinsames Auftreten nach außen sowie die Durchführung von Gewerbeschauen.
§ 3 – Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein der Heilsbronner Gewerbetreibenden kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche und jede juristische und nichtrechtsfähige Personenverbindung erhalten. Dies gilt auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften.
Bei Begründung der Mitgliedschaft ist es erforderlich, dass die Personen im Bereich der Stadt Heilsbronn mit seinen Ortsteilen bzw. im Ortsteil Großhaslach der Gemeinde Petersaurach wohnen. Gesellschaften müssen hier ihren Sitz haben.
Ein Aufnahmeantrag ist an eines der Vorstandsmitglieder zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mehrheitlich nach billigem Ermessen.
Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod bzw. durch Erlöschen der juristischen Personen und Personengesellschaften, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschließung oder Kündigung.
Eine Kündigung ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresende. Über eine vorzeitige Entlassung entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
Eine Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied drei aufeinander folgende Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat. Der Ausschluss aus dem Verein ist bei einem vereinsschädigenden Verhalten möglich.
Über die Streichung von der Mitgliederliste und den Vereinsausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein ist kein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben verbunden. Ein ausscheidendes Mitglied hat nur Anspruch auf Rückgabe der dem Verein leihweise überlassenen Gegenstände.
§ 4 – Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
Der Mitgliedsbeitrag zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins beträgt jährlich 40,00 Euro.
§ 5 – Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart (Gesamtvorstand).
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Satz 2 gilt nur im Innenverhältnis.
Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Grundstücksgeschäften und zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen muss.
Der Vorstandsvorsitzende und die anderen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Ein Vorstandsmitglied kann nur ein Vorstandsamt ausüben. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder die seines Sitzungsvertreters.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen, zu denen auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen rechnet.
§ 7 – Schriftführer
Der Schriftführer fertigt über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und die der Vorstände Niederschriften an. Er führt die Mitgliederlisten.
§ 8 – Kassenwart
Der Kassenwart ist zuständig für die Verwaltung und die buchmäßige Erfassung der Einnahmen und Ausgaben. Er ist besonderer Vertreter des Vereins und als solcher berechtigt, Gelder für den Verein wie Beiträge und Spenden zu vereinnahmen.
Auszahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorstandes erfolgen.
Der Kassenwart berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden und zu erläuternden Kassenbericht. Der Kassenwart wird durch die Mitgliederversammlung bestellt.
§ 9 – Kassenprüfung
Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren bestellt.
Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Buchführung des Kassenwarts zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten.
§ 10 – Mitgliederversammlung
Es finden ordentliche und außerordentliche Versammlungen statt.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt regelmäßig im ersten Quartal nach Ablauf des Kalenderjahres.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der Vorstand des Vereins dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt an die Mitglieder schriftlich per Post oder per E-Mail oder Telefon oder Telefax. Die dreiwöchige Ladungsfrist beginnt mit der Absendung der Einladungen.
Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:
a) Geschäftsbericht des Vorstands mit Ausblick auf die künftigen Vereinsaktivitäten
b) Kassenbericht des Kassenwarts
c) Bericht der Rechnungsprüfer
Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung stellen. Eine Ergänzung der Tagesordnung hat der Vorstand mindestens drei Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Leiter.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder.
Eine Übertragung oder die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter ist nicht zulässig.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens einem anwesenden Mitglied ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.
Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen rechnen nicht mit.
Über die Gültigkeit von Stimmen entscheidet der Versammlungsleiter.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Schriftführer und dem bzw. den Versammlungsleitern zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenverwalter
Entlastung des Vorstands
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
Wahl- und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
Änderungen der Satzung
Auflösung des Vereins
Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
Ausschluss eines Vereinsmitglieds
§ 11 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung werden der Vorstandsvorsitzende, dessen Stellvertreter gemeinsame Liquidatoren.
Heilsbronn, den 15. Januar 2015
Rudolf Eger (1. Vorstand)
Satzung vom 26.01.2007
mit Änderung vom 09.03.2007
und Änderung vom 12.03.2014